RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0254

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, daß schon der Bf bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekannzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030254.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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