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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs2;Rechtssatz
Daß Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müßten, um - wie die belBeh meint - der Begehung von Übertretungen wirksam vorbeugen zu können, rechtfertigt es insb dann nicht, einen erstmaligen Verstoß gleich mit einer Strafe in fast doppelter Höhe der Mindeststrafe zu ahnden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf unberücksichtigt blieben.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafePersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030027.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012