RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0027

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Daß Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müßten, um - wie die belBeh meint - der Begehung von Übertretungen wirksam vorbeugen zu können, rechtfertigt es insb dann nicht, einen erstmaligen Verstoß gleich mit einer Strafe in fast doppelter Höhe der Mindeststrafe zu ahnden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf unberücksichtigt blieben.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafePersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030027.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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