Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Durch § 20 VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030027.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012