RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0027

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §20;

Rechtssatz

Durch § 20 VStG wird der Strafsatz insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030027.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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