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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf es keiner Feststellungen, wie lange im Halte- oder Parkverbotsbereich gehalten wurde, weil vom G nicht gefordert wird, daß sich das in der angeführten Gesetzesstelle verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt hat (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0031). Die Anführung der Tatzeit mit "ca 19.45 Uhr" ist in diesem Fall unter dem Gesichtspunkte des § 44a lit a VStG unbedenklich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030007.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010