RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0007

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO bedarf es keiner Feststellungen, wie lange im Halte- oder Parkverbotsbereich gehalten wurde, weil vom G nicht gefordert wird, daß sich das in der angeführten Gesetzesstelle verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt hat (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0031). Die Anführung der Tatzeit mit "ca 19.45 Uhr" ist in diesem Fall unter dem Gesichtspunkte des § 44a lit a VStG unbedenklich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030007.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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