RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0007

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §24 Abs2a;
StVO 1960 §43 Abs11;
StVO 1960 §52 Z13b;

Rechtssatz

In einem Halteverbotsbereich darf - von den Fällen des § 24 Abs 2a StVO abgesehen - auch zum raschen Ein- oder Aussteigen nur gehalten werden, wenn die Beh das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen von dem von ihr erlassenen Halteverbot gem § 43 Abs 11 StVO ausgenommen hat. Solange es an einer solchen Ausnahme fehlt, ist selbst das Halten für das rasche Ein- oder Aussteigen unzulässig, uzw auch für das iZm einer gewerblichen Tätigkeit, etwa mit der Ausübung des Taxigewerbes, stehende rasche Einsteigen oder rasche Aussteigen von Fahrgästen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030007.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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