RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0085

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0130 E 19. März 1987 RS 8

Stammrechtssatz

Es geht um den Gesichtspunkt des § 5 Abs 2 StVO und § 99 Abs 1 lit b StVO nicht darum, dass über die Brauchbarkeit der Alkotestprobe ein medizinisch insbesondere physiologisch irgendwie nützliches Ergebnis ohne Rücksicht auf den Zeitablauf in bezug auf das Fahren des KFZ erwartet werden könne, sondern darum, dass die Atemluftprobe im Sinne des § 5 Abs 2 legcit zufolge der Bestimmung des Absatzes 4 lit a dieses Paragraphen dazu dienen soll, allenfalls die Vorführung von Fahrzeuglenkern zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu ermöglichen. Die Ablegung der Atemluftprobe kann daher ihrem Endzweck nach nur im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO gesehen werden, ohne dass dadurch im Mindesten gesagt sein soll, dass die Feststellung einer Alkoholisierung allein durch das Ergebnis einer Atemluftprobe erfolgen könne.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030085.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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