RS Vwgh 1990/1/31 88/03/0239

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ausf zur ausreichenden Umschreibung der Tatzeit hins einer Verwaltungsübertretung gem § 20 Abs 2 StVO, wenn dem Bf zur Last gelegt wurde, diese "um 15.45 Uhr" begangen zu haben, und nicht ein bestimmter Zeitraum angegeben wurde (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0217, 0218).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030239.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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