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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Da dem Bf bekannt war, daß sein Vertreter kein ausgebildeter Jurist ist, kommt allein schon deshalb seinem Einwand, er habe darauf vertrauen können, daß sein Vertreter fristgerecht den Einspruch erheben werde, keine Berechtigung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030254.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009