RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Da dem Bf bekannt war, daß sein Vertreter kein ausgebildeter Jurist ist, kommt allein schon deshalb seinem Einwand, er habe darauf vertrauen können, daß sein Vertreter fristgerecht den Einspruch erheben werde, keine Berechtigung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030254.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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