RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0085

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Bei Feststellung der Fahruntüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO kommt es auf solche Umstände an, die zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftprobe das Straßenaufsichtsorgan vermuten lassen können, der Lenker eines Fahrzeuges sei zum Zeitpunkt des Lenkens so stark alkoholisiert gewesen, daß das Ergebnis einer Prüfung des Atemalkoholgehaltes gegebenenfalls den Verdacht begründen kann, der betreffende Lenker habe sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030085.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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