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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei Feststellung der Fahruntüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO kommt es auf solche Umstände an, die zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftprobe das Straßenaufsichtsorgan vermuten lassen können, der Lenker eines Fahrzeuges sei zum Zeitpunkt des Lenkens so stark alkoholisiert gewesen, daß das Ergebnis einer Prüfung des Atemalkoholgehaltes gegebenenfalls den Verdacht begründen kann, der betreffende Lenker habe sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030085.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008