RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0083

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Genuß einer Flasche Bier ergibt 0,4%o als Durchschnittswert, wobei der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Laufe einer Stunde ungefähr 0,10 bis 0,12 %o beträgt.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der GetränkeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030083.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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