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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Weder aus § 99 Abs 1 lit b noch aus § 5 Abs 2 und Abs 2a StVO ergibt sich, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus Besorgnis, das Ergebnis der Untersuchung, sei es mit einem Test-, sei es mit einem Meßgerät, könnte im Hinblick auf eine Erkrankung oder im Hinblick auf die Einnahme
von Medikamenten verfälscht sein, abgelehnt werden dürfte. Einer Besorgnis hins einer Unrichtigkeit einer Messung des Atemalkoholgehaltes kann - abgesehen von sonstigen in einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten - durch ein Verlangen nach einer Blutabnahme iSd § 5 Abs 7 lit a StVO Raum gegeben werden.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030099.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009