RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0099

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0022 E 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs 2 a lit b StVO (Alkomat) ist auch dann zu entsprechen, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 2 a lit a StVO durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt wird (bzw werden soll).

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030099.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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