RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0021

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Verweigerung der Zustimmung gem § 30 Abs 2 letzter Satz GehG zur Bemessung einer Leiterzulage in dem vom Beamten begehrten Ausmaß bedeutet nicht, daß der angefochtene Bescheid schon wegen der fehlenden Zustimmung zum Begehren des Beamten rechtmäßig ist. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal der Überprüfung durch den VwGH und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Deshalb genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 58 Abs 2 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts, sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides wiederzugeben (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0058, VwSlg 11638 A/1985).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelRechtswidrigkeit von BescheidenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120021.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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