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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Verweigerung der Zustimmung gem § 30 Abs 2 letzter Satz GehG zur Bemessung einer Leiterzulage in dem vom Beamten begehrten Ausmaß bedeutet nicht, daß der angefochtene Bescheid schon wegen der fehlenden Zustimmung zum Begehren des Beamten rechtmäßig ist. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal der Überprüfung durch den VwGH und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind. Deshalb genügt die Dienstbehörde in solchen Fällen der ihr nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 58 Abs 2 AVG obliegenden Begründungspflicht nicht durch einen bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der in Betracht kommenden Ressorts, sie hat vielmehr deren Gründe in der Begründung ihres Bescheides wiederzugeben (Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0058, VwSlg 11638 A/1985).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelRechtswidrigkeit von BescheidenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120021.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015