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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1;Rechtssatz
Einer bestimmten VGr sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten VGr erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120133.X05Im RIS seit
23.11.2001