Ein durch die aufsichtsbehördliche Behebung eines B (der Vollversammlung) einer Agrargemeinschaft in seinen wirtschaftlichen Interessen (als Jagdpächter) berührtes Nichtmitglied der Agrargemeinschaft ist nicht beschwerdeberechtigt.
Schlagworte Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION