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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §20 Abs3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0116 E 19. Dezember 1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine Auflösung einer Agrargemeinschaft wird nicht bereits durch die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens herbeigeführt, sondern gemäß § 52 Abs 5 Krnt FlVfLG erst durch die Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum, welche nicht bereits mit der Einleitung dieses Verfahrens bewirkt wird, sondern vielmehr (als dessen Ziel) erst durch den Teilungsplan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070146.X01Im RIS seit
21.02.2001