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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1Stammrechtssatz
Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht
werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040185.X02Im RIS seit
06.02.1990