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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 341;Rechtssatz
Wurde bereits wirksam zugestellt, so ist die neuerliche Zustellung einer Ausfertigung derselben Entscheidung ohne rechtliche Wirkung. Ob die belangte Behörde das im NORMALEN POSTWEGE zugesandte Schriftstück ausdrücklich als ERKENNTNIS und nicht als AUSFERTIGUNG DES ERKENNTNISSES bezeichnet hat, ist für die Beantwortung der Frage nach der erstmaligen wirksamen Zustellung der für den Bf bestimmten Ausfertigung des Erkenntnisses an ihn ohne Bedeutung.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140256.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014