RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0256

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 341;

Rechtssatz

Wurde bereits wirksam zugestellt, so ist die neuerliche Zustellung einer Ausfertigung derselben Entscheidung ohne rechtliche Wirkung. Ob die belangte Behörde das im NORMALEN POSTWEGE zugesandte Schriftstück ausdrücklich als ERKENNTNIS und nicht als AUSFERTIGUNG DES ERKENNTNISSES bezeichnet hat, ist für die Beantwortung der Frage nach der erstmaligen wirksamen Zustellung der für den Bf bestimmten Ausfertigung des Erkenntnisses an ihn ohne Bedeutung.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140256.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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