RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040184.X01

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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