RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub) des Empfängers von der Abgabestelle gilt eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0133)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140253.X01

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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