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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Bei vorübergehender Abwesenheit (Urlaub) des Empfängers von der Abgabestelle gilt eine hinterlegte Sendung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist als zugestellt (Hinweis E 29.11.1984, 83/15/0133)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140253.X01Im RIS seit
06.02.1990