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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §361 Abs5;Rechtssatz
§ 91 Abs 2 GewO ist nur im Entziehungsverfahren anzuwenden. Ebenso bezieht sich die Regelung über den administrativen Instanzenzug nach § 361 Abs 5 GewO nur auf das Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040190.X03Im RIS seit
06.02.1990