RS Vwgh 1990/2/6 88/04/0190

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 §91 Abs2;

Rechtssatz

§ 91 Abs 2 GewO ist nur im Entziehungsverfahren anzuwenden. Ebenso bezieht sich die Regelung über den administrativen Instanzenzug nach § 361 Abs 5 GewO nur auf das Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040190.X03

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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