RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0147

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §45 Abs1;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §12 Abs1;
ZivTG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten mag zwar ein Indiz dafür sein, daß derjenige, der sich solcherart verpflichtet, auch imstande ist, einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Ein derartiges Indiz stellt jedoch kein hinlängliches Beweismittel dar, um einen das Außerstandesein iSd § 12 Abs 1 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer

ausschließenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040147.X05

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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