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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten mag zwar ein Indiz dafür sein, daß derjenige, der sich solcherart verpflichtet, auch imstande ist, einer solchen Verpflichtung nachzukommen. Ein derartiges Indiz stellt jedoch kein hinlängliches Beweismittel dar, um einen das Außerstandesein iSd § 12 Abs 1 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer
ausschließenden Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040147.X05Im RIS seit
06.02.1990