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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erläßt die Berufungsbehörde zweiter Instanz den Berufungsbescheid erst nach dem wegen ihrer Säumigkeit
gestellten, dem G gemäßen Devolutionsantrag (und vor dessen Zurückziehung), so hat die Ministerialinstanz, bei welcher dieser Bescheid mit Berufung bekämpft wird, diesen wegen Unzuständigkeit der Beh zweiter Instanz aufzuheben (Hinweis E 13.11.1968, 1588/67, VwSlg 7441 A/1968).
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040177.X04Im RIS seit
06.02.1990