RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0177

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Erläßt die Berufungsbehörde zweiter Instanz den Berufungsbescheid erst nach dem wegen ihrer Säumigkeit

gestellten, dem G gemäßen Devolutionsantrag (und vor dessen Zurückziehung), so hat die Ministerialinstanz, bei welcher dieser Bescheid mit Berufung bekämpft wird, diesen wegen Unzuständigkeit der Beh zweiter Instanz aufzuheben (Hinweis E 13.11.1968, 1588/67, VwSlg 7441 A/1968).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040177.X04

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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