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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn das Auftreten der im § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. Schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung kann bei einem Stehbuffet eine derartige Eignung von vornherein nicht ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040110.X01Im RIS seit
25.01.2001