RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0110

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn das Auftreten der im § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. Schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung kann bei einem Stehbuffet eine derartige Eignung von vornherein nicht ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040110.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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