RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0089

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;

Rechtssatz

Gem § 74 Abs 3 GewO hat die Beh ihren Abspruch, abgesehen vom Inhaber der Anlage und dessen Erfüllungsgehilfen, auf jene Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen abzustellen, die durch Personen in der Betriebsanlage (also nicht schon bei der Zufahrt zur Betriebsanlage) bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gem in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040089.X06

Im RIS seit

09.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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