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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Gem § 74 Abs 3 GewO hat die Beh ihren Abspruch, abgesehen vom Inhaber der Anlage und dessen Erfüllungsgehilfen, auf jene Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen abzustellen, die durch Personen in der Betriebsanlage (also nicht schon bei der Zufahrt zur Betriebsanlage) bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gem in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040089.X06Im RIS seit
09.01.2001