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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 3Stammrechtssatz
Ein Notstand im Sinne des § 6 VStG, ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung begangen wird zur Abwendung einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter in unwiderstehlichem Zwange befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende übel über sich ergehen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040115.X01Im RIS seit
11.07.2001