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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, der Bf hätte den Betrieb stillegen und Belegschaft auf die Straße setzen müssen, wird kein Notstand dargetan, der der Bestrafung wegen eines Betriebes ohne Betriebsanlagengenehmigung entgegenstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040115.X03Im RIS seit
11.07.2001