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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 363;Rechtssatz
Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht nicht nur dann, wenn sie über ein Rechtsmittel rechtzeitig keine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung des Rechtsmittels verabsäumt (Hinweis B 12.9.1989, 89/14/0168, 0169).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140150.X01Im RIS seit
06.02.1990