RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0150

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 363;

Rechtssatz

Eine Verwaltungsbehörde verletzt ihre Entscheidungspflicht nicht nur dann, wenn sie über ein Rechtsmittel rechtzeitig keine Sachentscheidung trifft, sondern auch dann, wenn sie eine gebotene Zurückweisung des Rechtsmittels verabsäumt (Hinweis B 12.9.1989, 89/14/0168, 0169).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140150.X01

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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