RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0197

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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95/06 Ziviltechniker

Norm

IngKG §29 idF 1987/212;
ZivTG §1;

Rechtssatz

Ausgehend vom Inhalt des § 29 Abs 2 und 3 IngKG - die weiteren Anordnungen des Abs 4 und 7 dieses Paragraphen kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht - ist entsprechend der Regelung des Abs 2 davon auszugehen, daß Ziviltechniker iSd § 1 ZivTG bereits kraft gesetzlicher Anordnung zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040197.X01

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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