Index
95/06 ZiviltechnikerNorm
IngKG §29 idF 1987/212;Rechtssatz
Ausgehend vom Inhalt des § 29 Abs 2 und 3 IngKG - die weiteren Anordnungen des Abs 4 und 7 dieses Paragraphen kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht - ist entsprechend der Regelung des Abs 2 davon auszugehen, daß Ziviltechniker iSd § 1 ZivTG bereits kraft gesetzlicher Anordnung zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040197.X01Im RIS seit
06.02.1990