RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0285

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
FinStrG §33;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 340;

Rechtssatz

Bei einem finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten des AbgPfl (hier: Abgabenhinterziehung) wird das der Abgabenbehörde in § 236 Abs 1 BAO eingeräumte Ermessen regelmäßig iSd G ausgeübt, wenn die begehrte Abgabennachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen AbgPfl - versagt wird (Hinw E 4.4.1989, 88/14/0245). Bei einer Abgabenhinterziehung, für die Vorsatz tatbestandsmäßig ist, kann grundsätzlich nicht von einem eher geringfügigen Verschulden die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140285.X03

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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