Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn iSd GewO sind entsprechend der Regelung des § 77 Abs 2 GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040089.X01Im RIS seit
09.01.2001