RS Vwgh 1990/2/6 89/08/0357

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides nichts, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0138).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080357.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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