RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0186

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §1 Abs6 idF 1988/399;

Rechtssatz

Übt ein Verein Tätigkeiten aus, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind (hier: Bewirtung der Vereinsmitglieder und diverse Sportarten), so darf bei Beurteilung des Merkmales der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur der jeweilige Teilbereich (hier: Bewirtung) herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X01

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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