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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Übt ein Verein Tätigkeiten aus, die verschiedenen Bereichen zuzuordnen sind (hier: Bewirtung der Vereinsmitglieder und diverse Sportarten), so darf bei Beurteilung des Merkmales der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur der jeweilige Teilbereich (hier: Bewirtung) herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X01Im RIS seit
06.02.1990Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012