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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Weist der innerhalb der gesetzten Frist beigebrachte Textabdruck die Unterschrift des Rechtsanwaltes weder im Original noch in vervielfältigter Form auf, stellt er daher keine weitere Beschwerdeausfertigung dar.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040198.X01Im RIS seit
06.02.1990