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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Rechtssatz
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte den dargestellten Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zugunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen. Daß eine solche Vorschr vorliegt, wird aber nicht einmal vom Bf behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988130241.X02Im RIS seit
22.12.2000