RS Vwgh 1990/2/7 89/13/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 310;

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes (einer Fotografie) bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist nach dem E 8.2.1989, 88/13/0063, ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - zB Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht Kunst, sondern Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muß dem Vorerkenntnis zufolge in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Kompenente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130038.X01

Im RIS seit

07.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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