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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Die Wahrscheinlichkeit tätlicher Angriffe gegen Zivilrichter wegen von diesen gefällten Entscheidungen ist nicht so hoch, daß bei den in Österreich herrschenden Verhältnissen von einer besonderen abstrakten Gefährdung von Zivilrichtern gesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010155.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009