RS Vwgh 1990/2/7 88/13/0241

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für den AbgPfl besteht keine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für nicht verbrauchte Urlaube. Mangels einer solchen Verpflichtung kann aber auch nicht davon gesprochen werden, daß durch die vom Bf begehrte Rückstellungsbildung unzulässigerweise in den Bilanzen 1983 und 1984 nicht aufscheinende Bilanzposten nachträglich in diese Bilanzen aufgenommen werden sollten. Es würde vielmehr durch die beabsichtigte Vorgangsweise ein zwar rechtlich zulässiger, keineswegs aber unbedingt erforderlicher Bilanzansatz in die betreffenden Bilanzen aufgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130241.X05

Im RIS seit

22.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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