RS Vwgh 1990/2/7 89/01/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1990
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Die Verweigerung der auf das in § 17 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses ist rechtmäßig, wenn auf Grund des Zutreffens der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen (hier: Zivilrichter und Beamte der Hoheitsverwaltung) mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010155.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten