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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs2;Rechtssatz
Die Verweigerung der auf das in § 17 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen gestützten Ausstellung eines Waffenpasses ist rechtmäßig, wenn auf Grund des Zutreffens der im Einzelfall vorliegenden Gegebenheiten auf eine Vielzahl von Personen in vergleichbaren beruflichen Positionen (hier: Zivilrichter und Beamte der Hoheitsverwaltung) mit einer Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren gerechnet werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010155.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009