Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 343;Rechtssatz
Wenn in einem Rechtsmittel eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen, keineswegs offenkundig der Rechtslage widersprechenden Bescheides nicht dargetan wurde, ist dieses Rechtsmittel abzuweisen. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, Ausführungen, die schon im Verwaltungsverfahren vorzubringen gewesen wären, nachzuholen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130172.X01Im RIS seit
07.02.1990