RS Vwgh 1990/2/7 86/13/0072

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302; ÖStZB 1990, 308;

Rechtssatz

Geldleistungen, die ein Hausverwalter im Namen und für Rechnung des Hauseigentümers vereinnahmt oder verausgabt, sind steuerlich grundsätzlich (als durchlaufende Posten beim Hausverwalter) unmittelbar dem Hauseigentümer zuzurechnen. Das bedeutet, daß die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gem § 19 EStG beim Hauseigentümer als dem AbgPfl so erfolgt, als ob die für die zeitliche Zuordnung maßgebenden Sachverhaltselemente bei ihm selbst und nicht bei seinem Verwalter verwirklicht worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130072.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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