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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 279;Rechtssatz
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Beh hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130018.X01Im RIS seit
07.02.1990Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008