RS Vwgh 1990/2/7 89/13/0018

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 279;

Rechtssatz

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Beh hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130018.X01

Im RIS seit

07.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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