RS Vwgh 1990/2/7 88/01/0237

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §73 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0212 E 30. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Ansicht des Bf, die belangte Behörde als Berufungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, UNVERZÜGLICH eine Entscheidung iSd § 73 Abs 1 AVG über den Anspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG zu treffen (hier:

Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Verhängung der Schubhaft) steht der eindeutige Wortlaut des § 73 Abs 1 AVG entgegen; eine Gesetzeslücke im Rechtssinn ist nicht erkennbar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988010237.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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