RS Vwgh 1990/2/7 86/13/0072

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
HGB §355;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302; ÖStZB 1990, 308;

Rechtssatz

In einem Kontokorrentverhältnis werden Ansprüche und Leistungen, die sich die im Kontokorrentverhältnis zueinander stehenden Personen gegenseitig schulden, verrechnet. Zahlungspflichtigen, die von einer der im Kontokorrentverhältnis stehenden Personen der anderen Person gegenüber im Namen einer dritten Person erfüllt werden sollen, können daher nicht Gegenstand des Kontokorrentverhältnisses sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130072.X04

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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