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23/01 KonkursordnungNorm
KO §156 Abs4;Rechtssatz
Gem § 156 Abs 4 und 5 KO werden der "Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt", hinfällig, soweit der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. § 156 Abs 5 KO spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der Wirkung des Wiederauflebens. Wiederaufleben kann aber ein Leistungsgebot begrifflich nur dann, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt bereits bestanden hat. Da das Leistungsgebot bei Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, - wie bereits oben gesagt - grundsätzlich erst mit Erlassung eines Abgabenbescheides entsteht, setzt das "Wiederaufleben" des Leistungsgebotes voraus, daß dieses bereits in der Vergangenheit durch Erlassung eines Abgabenbescheides entstanden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130085.X02Im RIS seit
07.02.1990