RS Vwgh 1990/2/7 89/13/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1990
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §156 Abs4;
KO §156 Abs5;

Rechtssatz

Gem § 156 Abs 4 und 5 KO werden der "Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt", hinfällig, soweit der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. § 156 Abs 5 KO spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der Wirkung des Wiederauflebens. Wiederaufleben kann aber ein Leistungsgebot begrifflich nur dann, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt bereits bestanden hat. Da das Leistungsgebot bei Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, - wie bereits oben gesagt - grundsätzlich erst mit Erlassung eines Abgabenbescheides entsteht, setzt das "Wiederaufleben" des Leistungsgebotes voraus, daß dieses bereits in der Vergangenheit durch Erlassung eines Abgabenbescheides entstanden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130085.X02

Im RIS seit

07.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten