RS Vwgh 1990/2/7 86/13/0072

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;

Beachte

Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302; ÖStZB 1990, 308;

Rechtssatz

Aufwendungen des Hausverwalters, die diesem in Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit erwachsen und dem Hauseigentümer zusätzlich zum Honorar als Kostenersatz in Rechnung gestellt werden, werden von Letzterem erst mit der tatsächlichen Bezahlung verausgabt, dabei kann die Bezahlung selbstverständlich auch durch Verrechnung mit jenen Mitteln erfolgen, die der Hausverwalter für den Hauseigentümer verwaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130072.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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