Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19;Beachte
Besprechung in: SWK 28/1992, A I 302; ÖStZB 1990, 308;Rechtssatz
Aufwendungen des Hausverwalters, die diesem in Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit erwachsen und dem Hauseigentümer zusätzlich zum Honorar als Kostenersatz in Rechnung gestellt werden, werden von Letzterem erst mit der tatsächlichen Bezahlung verausgabt, dabei kann die Bezahlung selbstverständlich auch durch Verrechnung mit jenen Mitteln erfolgen, die der Hausverwalter für den Hauseigentümer verwaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130072.X03Im RIS seit
29.01.2002