RS Vwgh 1990/2/7 88/13/0241

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §20;
EStG 1972 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Ermessensentscheidung zugunsten des AbgPfl ist nach der stRsp des VwGH vor allem gerechtfertigt, wenn stichhaltige, im Unternehmen, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen, während eine Bilanzänderung insb dann zu Recht versagt wird, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechender Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörden ausgeglichen werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130241.X06

Im RIS seit

22.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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