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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §25 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;Rechtssatz
Bei einem Verkürzungsbetrag von 73500 S kann nicht davon gesprochen werden, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X12Im RIS seit
25.01.2001