RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0044

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 369;

Rechtssatz

Bei einem Verkürzungsbetrag von 73500 S kann nicht davon gesprochen werden, daß die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160044.X12

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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