Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §7;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/9, 518; ÖStZ 1991, 284; JBl 1991/2, 129;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 11.2.1988, 87/16/0044) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des G zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des G, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im G umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu
begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160022.X03Im RIS seit
01.03.2002