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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 442;Rechtssatz
Für den Bereich des GGG kommt es auf Grund der in seinem § 18 Abs 2 Z 2 GGG gewählten Formulierung " ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung " auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an. Lautet ein Punkt des Vergleiches: " Das bestandene Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit 19.3.1987 aufgelöst. ", so ist der Gegenstand dieses Punktes für sich allein noch keine Leistung bzw Verpflichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160057.X01Im RIS seit
24.10.2001