RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0057

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 442;

Rechtssatz

Für den Bereich des GGG kommt es auf Grund der in seinem § 18 Abs 2 Z 2 GGG gewählten Formulierung " ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung " auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an. Lautet ein Punkt des Vergleiches: " Das bestandene Dienstverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit 19.3.1987 aufgelöst. ", so ist der Gegenstand dieses Punktes für sich allein noch keine Leistung bzw Verpflichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160057.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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